Allgemeine Geschäftsbedingungen
Nutzung von städtischen Bauten und Anlagen - allgemeine Vertragsbedingungen
1 GELTUNGSBEREICH
Die nachstehenden Bedingungen beziehen sich primär auf die Miete von Räumlichkeiten im Stadthof.
Sie gelten aber sachgemäss auch für den Kulturraum im Kornhaus.
2 GRUNDLAGEN
Nebst den nachfolgenden Bestimmungen sind zusätzlich verbindlich:
– Reglement über die Nutzung von städtischen Bauten und Anlagen vom 8. März 2022
– Nutzungsentschädigung – Tarife vom 8. März 2022
3 NUTZUNGSENTSCHÄDIGUNG
3.1 Berechnung
Ohne anderslautende Vereinbarung gelten die Zeiten für Aufstellen und Abbruch als Belegungszeiten.
Für den Stadthofsaal oder Teile davon dauert eine Tagesbelegung von 07.00 Uhr bis 04.00 Uhr des Fol-
getages.
3.2 Abweichungen von der Reservation
Die Stadt behält sich vor, die Tarifpositionen bei fehlerhafter Reservation oder abweichenden Nutzun-
gen zu korrigieren. Korrekturen werden dem Veranstalter schriftlich mitgeteilt.
3.3 Annulationen
Bei Annullationen gilt folgender Grundsatz:
a) Die Annulation ist gebührenfrei, wenn sie mehr als 60 Tage vor dem Anlass erfolgt ist;
b) 50 % der Nutzungsentschädigung ist zu bezahlen, wenn die Annullation 14 bis 60 Tage vor dem
Anlass erfolgt ist;
c) Gesamter Betrag ist fällig, wenn die Annullation weniger als 14 Tage vor dem Anlass erfolgt ist.
Die Stadt behält sich bei langfristig abgeschlossenen Nutzungsverträgen vor, allfällige Tarifänderungen
rückwirkend anzuwenden.
4 PROBEN
Bühne, Schminkraum und Garderoben stehen vor einer Veranstaltung, bei welcher diese mitbenutzt
werden, für zwei Proben unentgeltlich zur Verfügung. Allfällige Daten für Proben können frühestens
4 Wochen vor der Veranstaltung reserviert werden. Veranstalterinnen und Veranstalter haben keinen
Anspruch auf bestimmte Termine.
5 SICHERHEIT
5.1 Verantwortung
Veranstalterinnen und Veranstalter tragen die Verantwortung für die Einhaltung von Vorschriften, Ge-
setzen und Verordnungen (z. B. Brandschutzvorschriften, Schall- und Laserverordnung, Alkoholgesetz
etc.) und für vorbeugende Massnahmen.
5.2 Schäden
Veranstalterinnen und Veranstalter unternehmen alles, um die Personensicherheit zu gewährleisten, die
Lärmemissionen klein zu halten sowie Brände und Schäden zu verhindern. Sie haften für alle Schäden,
die an Aussenanlagen, Gebäude, Mobiliar, Geräten und Einrichtungen verursacht werden, auch wenn die
Schadenverursachenden nicht ermittelt werden können. Allfällige Beschädigungen melden Veranstalte-
rinnen und Veranstalter unverzüglich der Hauswartung. Diese Regelung gilt auch in Bezug auf die Park-
anlagen in der Umgebung des Stadthofsaals auf fremdem Eigentum.
Externes Mobiliar (z.B. Tische, Bänke, Stühle etc.) darf nur mit entsprechender Schutzvorrichtung, das
heisst mit Kunststoffgleitern, verwendet werden.
Für Personen- und Sachschäden, die Benutzenden oder Zuschauenden erwachsen sind, lehnt die Stadt
Rorschach jede Haftung ab, soweit sie nicht vom Gesetz zwingend vorgeschrieben ist.
Materialverluste und Beschädigungen werden Veranstalterinnen und Veranstaltern nach Aufwand in
Rechnung gestellt.
5.3 Sicherheitsverantwortliche
Veranstalterinnen und Veranstalter bestimmen pro Veranstaltung eine/n Sicherheitsverantwortliche/n.
Folgende Aufgaben sind durch den/die Sicherheitsverantwortliche/n sicherzustellen:
– Eingangs-, Personen- und Ausweiskontrolle (sofern nötig);
– Kontrolle und Absperrung des Bühnenvorbereiches (z. B. mit Gitter), Kinder sind auf der Bühne
nicht zugelassen;
– Rundgänge durch alle öffentlich zugänglichen Räume (Foyer, Gänge, Treppen, Toiletten);
– Kontrolle der Notausgänge;
– Einschreiten bei Vandalismus. Das Besteigen der Stühle und Tische ist nicht erlaubt;
– Sicherstellen, dass keine Gläser und Glasflaschen von Besuchenden ins Freie oder in den Saal ge-
bracht werden.
5.4 Maximal-Belegung
Die vorhandenen Ausgänge und Notausgänge erlauben folgende maximale Belegungszahlen
(KM = Konsumationsbestuhlung, KZ = Konzertbestuhlung):
Saalgrösse Personenbelegung
Saal A und B KM 396 / KZ 484
Saal A KM 200 / KZ 200
Saal B KM 180 / KZ 200
Eventlokal Personenbelegung
Eventlokal max. 100 Personen
Sitzungszimmer max. 20 Personen
5.5 Freihalten der Ausgänge / Bestuhlung
Zu den Ausgängen und Notausgängen sind mindestens 2.00 m breite Hauptverkehrswege zu führen.
Diese sind jederzeit auf ihrer ganzen Länge und Breite freizuhalten.
Bei Konsumationsbestuhlung muss der Abstand zwischen den Tischreihen mindestens 1.40 m betragen.
Bei Konzert-Bestuhlung muss der Abstand zwischen den Stuhlreihen mindestens 45 cm betragen. Es
dürfen max. 32 Sitzplätze aneinandergereiht werden.
5.6 Brandwache
Es ist keine Brandwache notwendig.
5.7 Dekorationen
Dekorationen sind mit der Hauswartung spätestens vier Wochen vor der Veranstaltung abzusprechen.
Für Dekorationen gilt zusätzlich die Weisung “Dekorationen in Räumen“ des Amtes für Feuerschutz,
St. Gallen.
Nägel, Schrauben und Bostitche sind für die Befestigung von Materialien nicht erlaubt.
6 DIENSTLEISTUNGEN PERSONAL STADT
Die Dienstleistungen des städtischen Personals für Übergabe, Instruktion und Rückgabe sind in den
Nutzungsgebühren inbegriffen. Nicht inbegriffen sind:
– das Aufstellen bzw. Abräumen von Einrichtungen;
– die Nachreinigung bei nicht ordnungsgemässer Rückgabe sowie die Zwischenreinigung während
der Veranstaltung;
– der Einsatz bei Aufführungen oder Proben für Licht- und Tontechnik.
Die technischen Einrichtungen dürfen grundsätzlich nur durch Personal der Stadt Rorschach oder deren
Beauftragte bedient werden. Den Anweisungen ist Folge zu leisten.
Veranstalterinnen und Veranstalter haben in jedem Fall spätestens 30 Tage vor dem Anlass mit Haus-
wart Marcel Wälle (Tel. 071 844 21 52 / 079 617 12 89 oder E-Mail: marcel.waelle@rorschach.ch) Kontakt
aufzunehmen.
7 RÜCKGABE
Sämtliche gemietete Räume sind aufgeräumt und besenrein zurückzugeben.
8 GASTWIRTSCHAFTLICHE TÄTIGKEIT
Veranstalterinnen und Veranstalter tragen die Verantwortung für den Alkoholausschank und halten sich
an die Vorgaben des kantonalen Gastwirtschaftsgesetzes (sGS 553.1).
Werden Speisen und Getränke verkauft, ist bei der Stadtkanzlei vor der Veranstaltung das Gastwirt-
schaftspatent für einen Anlass einzuholen. Das entsprechende Formular ist unter www.rorschach.ch er-
hältlich.
9 BEWILLIGUNGEN / URHEBERRECHTE
Bei Aufführungen von Musicals, Gastspielen und Theatern etc. sind die Veranstalterinnen und Veranstal-
ter dafür verantwortlich, dass die erforderlichen Werknutzungsbewilligungen (Rechte) eingeholt werden.
10 RAUCHVERBOT
Es gilt in allen Räumlichkeiten striktes Rauchverbot.
11 SCHLÜSSEL
Veranstalterinnen und Veranstalter, welche einen Schlüssel erhalten, bewahren diesen sicher auf und
verwenden ihn nur zweckentsprechend in den bewilligten Zeiten. Schlüssel dürfen nicht an Dritte weiter-
gegeben werden. Bei Verlust kommen die Veranstalterinnen und Veranstalter für den Schaden auf.
12 HAFTUNG
Veranstalterinnen und Veranstalter halten sich an die mietrechtlichen sowie an die anwendbaren öffent-
lich-rechtlichen Vorschriften. Es obliegt den Veranstalterinnen und Veranstaltern zu prüfen, welche öf-
fentlich-rechtlichen Vorschriften einzuhalten sind. Die Stadt Rorschach lehnt jede Haftung ab für Schä-
den, welche Veranstalterinnen und Veranstalter oder Dritte wegen Nichteinhaltung anwendbarer öffent-
lich-rechtlicher oder mietrechtlicher Vorschriften erleiden. Vorbehalten bleiben zwingende gesetzliche
Bestimmungen.
13 GERICHTSSTAND UND ANWENDBARES RECHT
Ergänzend zu den Bestimmungen dieses Vertrages gelten die mietrechtlichen Bestimmungen des
schweizerischen Obligationenrechts.
Für Streitigkeiten aus der Miete von Räumlichkeiten der Stadt Rorschach sind die Gerichte in Rorschach
zuständig.
14 ANWENDBARKEIT
Diese allgemeinen Vertragsbedingungen gelten mit der Online-Reservation durch die Veranstalterinnen
und Veranstalter als genehmigt und sind in der Folge anwendbar.
Rorschach, 29. April 2025